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Artikel 6 Kultureller Austausch (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1975

Artikel 6

Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder dem in Artikel 4 und 5 umschriebenen Personenkreis Reisen und sonstige Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.

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