Artikel 6
Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder dem in Artikel 4 und 5 umschriebenen Personenkreis Reisen und sonstige Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)