vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1995

Artikel 7

(1) Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird anläßlich des traditionellen jährlichen Bergsteigertreffens ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.

(2) Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)