Artikel 7 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 7

Artikel 7

(1) Im Gebiet des Ofen (Pec), Kote 1508, wird ein Grenzübergang vom Hauptgrenzstein am Dreiländereck bis zum Grenzstein XXVII/277 errichtet. Die Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges werden von den zuständigen Behörden festgelegt.

(2) Während der Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges wird den Staatsbürgern der beiden Vertragsstaaten sowie italienischen Staatsangehörigen der Grenzübertritt und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer Tiefe bis zu 200 m von der Staatsgrenze gestattet.

(3) Für alle Benützer dieses Grenzüberganges gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 5 und 6 des Abkommens sinngemäß.

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