Artikel 7
In dringlichen Fällen kann wenn die Kommission nicht tagt, der Präsident oder einer der Vizepräsidenten die der Kommission nach diesem Zusatz zustehenden Befugnisse ausüben. Sobald die Kommission wieder tagt, berichtet ihr der Präsident oder der betreffende Vizepräsident über die von ihm getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013613
alte Dokumentnummer
N1199116485J
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