Artikel 7 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 7

In dringlichen Fällen kann wenn die Kommission nicht tagt, der Präsident oder einer der Vizepräsidenten die der Kommission nach diesem Zusatz zustehenden Befugnisse ausüben. Sobald die Kommission wieder tagt, berichtet ihr der Präsident oder der betreffende Vizepräsident über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013613

alte Dokumentnummer

N1199116485J

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