Artikel 7 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1993

Artikel 7

In dringenden Fällen kann, wenn die Kommission nicht tagt, der Präsident der Kommission oder einer der Kammerpräsidenten die der Kommission nach diesem Zusatz zustehenden Befugnisse ausüben. Sobald die Kommission wieder tagt, wird sie über die auf Grund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12014764

alte Dokumentnummer

N1199412683Y

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