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Artikel 7 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und mosambikanischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Mosambik eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit.

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