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Artikel 7 Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Artikel 7

Geldwäscherei

Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.

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