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Artikel 6 Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Artikel 6

Verjährung

Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.

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