Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.
Schlagworte
Finanzvergehen, Finanzdelikt, fiskalische strafbare Handlung, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033475
alte Dokumentnummer
N2198346921L
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