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Artikel 7 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Schlagworte

Finanzvergehen, Finanzdelikt, fiskalische strafbare Handlung, Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033475

alte Dokumentnummer

N2198346921L

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