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Artikel 7 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 7

AMTSHILFEVERKEHR

1. Die Amtshilfe erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen.

2. Falls die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach Rücksprache das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung darüber, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens gewählt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175556

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