Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und Angestellten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz geistigen Eigentums, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Schlagworte
Ausbildung, Bankwesen, Finanzwesen
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20002402
Dokumentnummer
NOR40038242
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