LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 54/2005
Artikel 78
Geschäftsordnung
Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landeskontrollausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.
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