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Artikel 78 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ABSCHNITT 2

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

ARTIKEL 78

Artikel 78

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.

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