ABSCHNITT 2
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
ARTIKEL 78
Artikel 78
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.
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