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Artikel 77 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 77

Die Gewahrsamsmächte sollen jede Erleichterung gewähren für die Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene – von Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen ausgehen.

In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Kriegsgefangenen die Errichtung dieser Urkunden erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestatten und das Nötige veranlassen, um die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigen zu lassen.

Schlagworte

Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004904

alte Dokumentnummer

N1195315171R

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