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Artikel 77 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 77

Die Gewahrsamsmächte sollen jede Erleichterung gewähren für die Weiterleitung ‑ sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene ‑ von Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen ausgehen.

In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Kriegsgefangenen die Errichtung dieser Urkunden erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestatten und das Nötige veranlassen, um die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigen zu lassen.

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