Artikel 77 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Sonderfall der Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Artikel 77

(1) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 1.)

(2) Sind die nach Artikel 29 bis 61 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Zollbehörden abweichend von den Artikeln 71 Absatz 2 und 74 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs, die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR von der Eisenbahnverwaltung oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungszollstelle unmittelbar vorgelegt werden.

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