Artikel 75 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 75

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Kontrollen

Artikel 75

Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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