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Artikel 74 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN

Artikel 74

Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörden ihres Landes zur Verfügung.

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