Artikel 74 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Pflichten des zugelassenen Empfängers

Artikel 74

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:

  1. a) die Bestimmungszollstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, wie verletzte Verschlüsse, unterrichten;
  2. b) der Bestimmungszollstelle unverzüglich die Exemplare des Versandpapiers T 1 oder T 2, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungszollstelle bringt auf diesen Exemplaren des Versandpapiers T 1 oder T 2 die vorgesehenen Vermerke an.

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