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ARTIKEL 74 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 74

Ausnahmen und Beschränkungen

(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66 bis 70 genannten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, von dem in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222022

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