ARTIKEL 73
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
- a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,
- b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
- wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, welche die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine der in Absatz 2 genannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222021
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