Artikel 73
Artikel 73. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister oder einen höheren Beamten eines Bundesamtes mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76).
Schlagworte
Beamter, leitender Beamter, Betrauung, Bundesministerium,
Verantwortlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002747
alte Dokumentnummer
N1193018880R
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