Artikel 73 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Artikel 73

Art. 73. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).

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