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Artikel 6 Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 6

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

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