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Artikel 5 Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 5

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. a) müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben;
  2. b) müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.

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