Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010476
Dokumentnummer
NOR12133782
alte Dokumentnummer
N8198512923L
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