Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
- a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
- b) gemeinsame Seminare, grenzüberschreitende Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden durchführen,
- c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
- d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
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