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Artikel 6 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
  2. b) gemeinsame Seminare, grenzüberschreitende Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden durchführen,
  3. c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
  4. d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

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