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Artikel 6 Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2001

Artikel 6

Kabotageverbot

  1. 1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
  2. 2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029159

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