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Artikel 6 Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2009

VI

Artikel 6

Zu den Artikeln 8 und 9

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung II/3,

Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9

Tel.Nr.: +43/1/53126/3556

Fax Nr.: +43/1/53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)

Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):

Aleje Niepodleglosci 100

02-514 Warszawa

Polska

Fax: +48 22 50 04 777

Tel.: +48 22 50 04 237

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.

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