Artikel 6 Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2005

Artikel 6

VI

Zu den Artikeln 8 und 9

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

- auf österreichischer Seite:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/53126/4621

Fax-Nr.: +43/1/53126/4648

- auf polnischer Seite:

Komendant Glowny Policji

adres:

ul. Pulawska 148/150

02- 624 Warszwa

fax: +4822 49 49-79-31

tel: +4822 60 12012

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.

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