ARTIKEL 6
Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten
Artikel 6
- 1. Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein.
- 2. Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen.
- 3. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen:
- a) den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet „Achtung, Halt" für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Lenker, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Lenker nicht zum Anhalten;
- b) den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet „Halt" für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Lenker ebenfalls „Halt";
- c) das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet „Halt" für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist.
- 4. Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Straßenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor.
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