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Artikel 5 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

Kapitel II

VERKEHRSREGELN ARTIKEL 5 Geltung der Verkehrszeichen

Artikel 5

  1. 1. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.
  2. 2. Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorrangregelnde Straßenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.

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