Kapitel II
VERKEHRSREGELN ARTIKEL 5 Geltung der Verkehrszeichen
Artikel 5
- 1. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach den durch die Straßenverkehrszeichen, die Verkehrslichtzeichen oder die Straßenmarkierungen angezeigten Vorschriften richten, selbst wenn die betreffenden Vorschriften im Widerspruch zu anderen Verkehrsregeln zu stehen scheinen.
- 2. Die durch Verkehrslichtzeichen angezeigten Vorschriften gehen jenen, die durch vorrangregelnde Straßenverkehrszeichen angezeigt sind, vor.
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