Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die im Artikel 5 genannten Arbeiten in allen Abschnitten die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 und der Artikel 7 und 8 werden das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von den Vertragsstaaten auf eigene Kosten wie folgt beigestellt:
- a) von der Italienischen Republik für die Abschnitte A und B,
- b) von der Republik Österreich für den Abschnitt C.
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Ausgleich der von den Vertragsstaaten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien im Rahmen des Möglichen herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082225
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