Artikel 7
Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer zivilen Haftung des Schädigers oder von Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung. Soweit eine zivile Haftung des Schädigers oder von Dritten besteht, steht dem Vertragsstaat, der die Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung getragen hat, ein Rückgriff gegen diese zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)