ARTIKEL 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.
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