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ARTIKEL 7 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1977

ARTIKEL 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sechzig Tage nach ihrem Einlangen wirksam.

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