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ARTIKEL 6 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1977

ARTIKEL 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

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