Artikel 6
Unberührtheit
Dieses Übereinkommen, einschließlich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Maßnahmen oder Tätigkeiten berühren weder Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, noch dürfen sie als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277484
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
