Zweites Kapitel.
Artikel 6
Sanitätsformationen und Sanitätsanstalten.
Artikel 6. Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Begleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und die stehenden Anstalten des Sanitätsdienstes sind von den Kriegführenden zu schonen und zu schützen.
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