Artikel 6 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 6

— Zweites Kapitel.

Sanitätsformationen und Sanitätsanstalten.

Artikel 6. Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Begleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und die stehenden Anstalten des Sanitätsdienstes sind von den Kriegführenden zu schonen und zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003177

alte Dokumentnummer

N1193624214L

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