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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 6

Durchbeförderungsersuchen
(ad Artikel 14)

1. Ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

2. Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter Punkt C. „Bemerkungen“ des gemeinsamen Formblattes für das Durchbeförderungsersuchen (Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens) anzuführen.

3. Das Durchbeförderungsersuchen ist mittels Telefax spätestens fünf Tage vor der geplanten Durchbeförderung an die zuständige Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln.

4. Die zuständige Behörde des ersuchten Staats antwortet unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen schriftlich unter Verwendung des diesem Protokoll als Anhang 2 angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax. Wurde im Durchbeförderungsersuchen ein Ersuchen um Unterstützung bei Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen gestellt, gibt der ersuchte Staat bekannt, ob er diesem nachkommen kann.

Schlagworte

Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit, Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131937

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