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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 6

Reisedokumente

Wird der Rückübernahme zugestimmt, übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Partei der zuständigen diplomatischen Vertretung oder dem Konsulat der ersuchten Partei die positive Antwort auf das Rückübernahmeersuchen bzw. das Rückübernahmeersuchen selbst, wenn die Antwort nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingelangt ist, damit eventuell ein Visum oder ein Reisedokument gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens ausgestellt werden kann.

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