Titel III.
Landeskulturrat.
Artikel 6
Artikel 6. Das Bundesland Tirol anerkennt, daß die Alpe in Sterzing (Abraham Rinneralpe) als mit 3. November 1918 in das freie Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten ist.
Das Bundesland Tirol namens des Landeskulturrates (Sektion I) bleibt Eigentümer aller anderen unbeweglichen Güter, die im Grundbuche auf den Namen des Landeskulturrates (Sektion I) der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol eingetragen sind.
Das Bundesland Tirol wird für den Landeskulturrat (Sektion I) der italienischen Regierung für den Consiglio Agrario Provinciale di Trento den Betrag von einhunderttausend Lire in italienischer Währung innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, keinesfalls aber vor dem 31. Jänner 1926, bezahlen.
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