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Artikel 6 Rechtshilfe in Strafsachen - Protokoll (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 6

Artikel 6: Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung („Video-Konferenz“)

Der bisherige Artikel 20 des Rechteshilfevertrages 1995 wird umbenannt und erhält die Bezeichnung Artikel 23 und gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 bis 6 des EU-US Rechtshilfeabkommens findet der folgende Text als Artikel 20 des Rechtshilfevertrages 1995 Anwendung:

„Artikel 20

VERNEHMUNG PER VIDEO-KONFEENZ

(1) Die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz-Technologie“) kann zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vernehmung eines im ersuchten Staat befindlichen Zeugen oder Sachverständigen in einem Strafverfahren, in dem Rechtshilfe gewährt wird, eingesetzt werden. Soweit dieser Artikel keine besonderen Bestimmungen enthält, entsprechen die Modalitäten für ein solches Verfahren den sonst in diesem Vertrag zur Anwendung gelangenden Bestimmungen.

(2) Der ersuchende und der ersuchte Staat können Konsultationen aufnehmen, um die Lösung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die bei der Ausführung des Ersuchens auftreten können, zu ermöglichen.

(3) Unbeschadet der Rechtsprechung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates ist die Abgabe einer vorsätzlich falschen Erklärung oder ein anderes Fehlverhalten eines Zeugen oder Sachverständigen während der Video-Konferenz im ersuchten Staat in derselben Weise strafbar, wie dies in einem innerstaatlichen Verfahren der Fall wäre.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Einsatzes sonstiger Mittel zur Vernehmung im ersuchten Staat, die gemäß dem anwendbaren Vertrags- und Gesetzesrecht zur Verfügung stehen.

(5) Der ersuchte Staat kann den Einsatz der Video-Übertragungstechnik für andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke gestatten, einschließlich des Zwecks der Identifizierung von Personen oder Gegenständen oder der Entgegennahme von kriminalpolizeilichen Aussagen."

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