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Artikel 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 6

Die Übersendungsschreiben der Justizministerien werden in deutscher und türkischer Sprache verfaßt.

Die zuzustellenden Schriftstücke und die Rechtshilfeersuchen werden mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen.

Die Richtigkeit der Übersetzungen kann auch von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt sein.

Die zuzustellenden Schriftstücke brauchen nur in je einer Ausfertigung in deutscher und türkischer Sprache übersandt werden.

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