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Artikel 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 7

Falls das ersuchende Gericht es wünscht, wird es rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung verständigt, um dies den Parteien bekanntzugeben. Diese Verständigung wird unmittelbar zwischen den beiden Justizministerien übersandt.

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